§ 1 Name und Sitz (1)

(1) Der am 25.01.2017 in Lehrte gegründete Verein führt den Namen  Lehrter Pètanque/Boule Gruppe (LPG). Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e. V..

(2) Sitz des Vereins ist Lehrte.

(3) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V., des Stadtsportbundes Hannover e. V. sowie des zuständigen Fachverbandes (NPV) und regelt im Einklang mit deren Satzungen und Ordnungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1)  Der Zweck der Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch gemeinschaftliche sportliche Übungen und Wettspiele verwirklicht, wobei beim

a) Boulespiel der Hobby- und Freizeitgedanke, verbunden mit Spaß und Geselligkeit,

b) Pétanquesport der Wettkampf durch Teilnahme an Turnieren, Ligaspielen und Meisterschaften im Vordergrund stehen.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Vermögensverhältnisse

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(2) Die Mitglieder der Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder  keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Auslagen, die bei der Tätigkeit für den Verein entstehen, können auf Antrag und Nachweis erstattet werden. Näheres regelt die Mitgliederversammlung.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Die Mitglieder haben am Vereinsvermögen keinen Anteil.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die schriftlich erfolgt und ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, ist innerhalb eines Monats seit Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins sowie die gefaßten Beschlüsse zu befolgen und die Interessen des Vereins zu vertreten.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.

(5) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist jederzeit möglich.

(6) Der Ausschluß ist nur bei Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen zulässig. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

(7) Gegen die Entscheidung des Vorstandes, die schriftlich erfolgt und begründet werden muß, ist binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung des Beschlusses schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.

§ 5 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird in Abhängigkeit von der Finanzlage des Vereins von der Mitgliederversammlung festgesetzt

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung;

• der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie besteht aus sämtlichen Mitgliedern.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.

(3) Die Mitglieder sind vom Vorstand schriftlich, spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen. Die Schriftform wird auch durch Übermitteln auf elektronischem Weg (Email, Fax, etc.) an die zuletzt bekannte Anschrift/EmaliAdresse eingehalten.

(4) Der Beschlußfassung durch die Mitglieder sind insbesondere vorbehalten:

1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;

2. die Wahl des Kassenprüfers;

3. die Entlastung des Vorstandes;

4. die Änderung der Satzung;

5. die Auflösung des Vereins.

(5) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung nach seinem Ermessen Angelegenheiten zur Beschlußfassung vorlegen. Geschieht dies, so ist der Vorstand an die daraufhin gefaßten Beschlüsse gebunden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluß- fähig. Zur Beschlußfassung ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7) Zu einer Änderung des Satzung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

1. dem/der 1. Vorsitzenden;

2. dem/der 2. Vorsitzenden;

3. dem/der Schatzmeister(in).

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die Vorstandsmitglieder ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden ausüben.

(3) Der Vorstand führt neben den Aufgaben nach dieser Satzung die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(4) Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben kann der Vorstand weitere Personen heranziehen und Ausschüsse bilden. Besonderer Wert ist dabei auf die Belange der Jugendlichen zu legen.

(5) Das maximale Budget, über das der Vorstand zu Rechtsgeschäften verfügen darf, wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9 Wahlen

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. (2) Gewählt wird mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins stehen.

(2) Die Einberufung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,

• wenn der Vorstand dies mit einer Mehrheit von Zweidrittel seiner Mitglieder beschlossen hat oder • wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder diese fordern.

(3) Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung beschlußfähig ist und mindestens Dreiviertel der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Niedersächsischen Pétanque Verband,  der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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© Horst Riesch